Rechtsprechung
KG, 31.05.2010 - 12 U 105/09 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Kollision eines Linksabbiegers mit einem Geradeausfahrer bei ungeklärter Ampelschaltung; Erhöhung der Haftungsquote bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch den Geradeausfahrer
- verkehrslexikon.de
Zur Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem zu schnellen Geradeausfahrer bei ungeklärter Ampelschaltung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs auf einer ampelgeregelten Kreuzung; Mögliche Erhöhung der Haftungsquote bei einem Geradeausfahrer im Falle einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 37
Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs auf einer ampelgeregelten Kreuzung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Berlin, 07.05.2009 - 17 O 63/07
- KG, 31.05.2010 - 12 U 105/09
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (8)
- KG, 08.09.2008 - 12 U 178/08
Haftungsverteilung bei Kreuzungsunfall: Kollision eines bei "spätem Gelb/frühem …
Auszug aus KG, 31.05.2010 - 12 U 105/09
Dies hätte die zumindest überwiegende Haftung der Klägerseite zur Folge (vgl. Senat DAR 2009, 92 = KGR Berlin 2009, 200). - BGH, 13.02.1996 - VI ZR 126/95
Haftungsverteilung bei nicht nachgewiesenem Versagen des Grünpfeils für einen …
Auszug aus KG, 31.05.2010 - 12 U 105/09
Im Falle einer ungeklärten Ampelschaltung ist grundsätzlich von einer hälftigen Schadensteilung auszugehen (vgl. BGH NJW 1996, 1405; Senat KGR Berlin 2003, 7). - BGH, 10.10.2000 - VI ZR 268/99
Anforderung an die Sorgfaltspflicht eines Kraftfahrers gegenüber einem …
Auszug aus KG, 31.05.2010 - 12 U 105/09
Ein unabwendbares Ereignis liegt aber nur dann vor, wenn der Unfall auch bei äußerst möglicher Sorgfalt nicht hätte abgewendet werden können (vgl. etwa Senatsurteil vom 10. Oktober 2000 - VI ZR 268/99 - VersR 2000, 1556, 1557).
- BGH, 07.02.2006 - XI ZB 9/05
Kosten der Anschlussberufung nach Zurücknahme der (Haupt-)Berufung
Auszug aus KG, 31.05.2010 - 12 U 105/09
Die Kosten einer zulässig eingelegten Anschlussberufung sind grundsätzlich dem Berufungskläger aufzuerlegen, und zwar nicht nur im Falle der Rücknahme der Berufung (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2006 - XI ZB 9/05 - NJW-RR 2006, 1147), sondern auch dann, wenn dessen Berufung nach einem Hinweis gem. § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO zurückgewiesen wird und die Anschlussberufung dadurch ihre Wirkung verliert (Senat, KGR 2009, 962 = VRS 118, 91 = DAR 2010, 138 L). - BGH, 18.11.2003 - VI ZR 31/02
Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall aufgrund grob verkehrswidrigen …
Auszug aus KG, 31.05.2010 - 12 U 105/09
Der BGH führt in seinem von der Klägerin selbst zitierten Urteil (NJW 2004, 772) aus, dass eine völlige Haftungsfreistellung des Kfz-Halters von der Gefährdungshaftung im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG a.F. grundsätzlich nur dann in Betracht kommt, wenn ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG a.F. vorliegt. - KG, 28.07.2009 - 12 U 169/08
Berufung im Verkehrsunfallprozess nach Radfahrerunfall: Haftungsverteilung bei …
Auszug aus KG, 31.05.2010 - 12 U 105/09
Die Kosten einer zulässig eingelegten Anschlussberufung sind grundsätzlich dem Berufungskläger aufzuerlegen, und zwar nicht nur im Falle der Rücknahme der Berufung (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2006 - XI ZB 9/05 - NJW-RR 2006, 1147), sondern auch dann, wenn dessen Berufung nach einem Hinweis gem. § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO zurückgewiesen wird und die Anschlussberufung dadurch ihre Wirkung verliert (Senat, KGR 2009, 962 = VRS 118, 91 = DAR 2010, 138 L). - KG, 06.02.1984 - 3 Ws (B) 323/83
Auszug aus KG, 31.05.2010 - 12 U 105/09
Leuchtet gelbes Ampellicht und steht rotes Ampellicht bevor, dann muss nur der Kraftfahrer anhalten, der dies noch mit normaler Betriebsbremsung tun kann (KG VRS 67, 63). - KG, 11.02.2002 - 12 U 117/01
Haftungsverteilung von 50:50 nach einem Linksabbiegerunfall auf einer mit …
Auszug aus KG, 31.05.2010 - 12 U 105/09
Im Falle einer ungeklärten Ampelschaltung ist grundsätzlich von einer hälftigen Schadensteilung auszugehen (vgl. BGH NJW 1996, 1405; Senat KGR Berlin 2003, 7).